Grundversorgung

Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger ermittelt.

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden¹ in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Für das Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Haslach wurden im Gebiet der Stadt Haslach für die nächsten drei Kalenderjahre 2022 - 2024 die Stadtwerke Haslach, Alte Hausacher Str. 1, 77716 Haslach im Kinzigtal als Grundversorger festgestellt.

 

 

Mitteilung über den Grundversorger für die Kalenderjahre 2025-2027 gem. $36 Abs. 2 EnWG  pdf
Mitteilung über den Grundversorger für die Kalenderjahre 2022-2024 gem. $36 Abs. 2 EnWG pdf
Verordnung über Allgenmeine Bedingeungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungs Verordnung - StromGVV) pdf
Ergänzende Allgemeine Bedingungen des Grundversorgers zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungs Verordnung - StromGVV) pdf

  

Als örtlicher Versorger sind wir im Rahmen der Ersatzversorgung nur verpflichtet, wenn sich die Abnahmestelle in der Niederspannung befindet (§38 Abs. 1 EnWG ).

 

Für Kunden in der Mittelspannungsversorgung besteht kein Anspruch auf eine Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung.

 


¹ Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

 

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